
Nach einem anstrengenden Einkaufstag beißt Herr Sorglos in sein mitgebrachtes Thunfisch-Sandwich. Doch was ist das? Das Sandwich schmeckt nicht wie sonst, sondern brennt auf der Zunge. Auch Frau Gutmut ist verstimmt. Ihre Familie sitzt nörgelnd am Frühstückstisch, weil es anstatt der versprochenen Sonntagsbrötchen nur Knäcke- und Schwarzbrot gibt. Die erst gestern erstandenen Aufbackbrötchen sind verschimmelt und damit ungenießbar. Zu Recht sind die Betroffenen empört. Denn laut
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) haben alle Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf einwandfreie Lebensmittel, Kosmetika und sonstige Bedarfsgegenstände wie Geschirr, Verpackungen von Lebensmitteln und Kosmetika, Bekleidung, Spielwaren und Scherzartikel, Reinigungs- und Pflegemittel.
Auch Herr Durstig hat Grund zur Beschwerde. Er sitzt mit Freunden in seiner Gartenlaube und will genüßlich ein Glas Bier trinken. Enttäuscht muß er feststellen, daß sein Pils trüb ist, bereits schal schmeckt und zudem bei allen erst kürzlich gekauften Flaschen Bier das Mindesthaltbarkeitsdatum deutlich überschritten ist. Die Gäste raten, das Bier wegzuschütten und den Getränkehändler zu verfluchen. Doch Herr Durstig weiß es besser: Er wird sich wehren und dafür sorgen, dass so etwas nicht so leicht wieder passiert.
Als Verbraucherinnen und Verbraucher haben Sie vier Möglichkeiten, Ihren Unmut zu bekunden und Ersatz zu verlangen:
Damit Ihre Beschwerde schnell und unproblematisch bearbeitet werden kann, benötigt die Behörde möglichst folgende Angaben:
| Angaben: | Beispiel: |
|---|---|
Beschwerdeführer/in |
Sabine Sauerbier Handelsgasse 3 51375 Leverkusen |
Art und Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels |
Salami, Ia in Scheiben 250g |
Verpackung |
Kunststoffverpackung mit Etikett, verschweißt, unbeschädigt |
Kennzeichnung (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum; Chargennummer) |
mindestens haltbar bis 30.11.01 Charge: FB 3008/2 |
Hersteller/ Importeur |
Meier KG 51561 Köln |
Beschwerdeprobe: wann und wo gekauft? |
16.6.99, um 16.30 Uhr bei SB-Markt Müller Heimhuderstr. 5 51375 Leverkusen |
Darbietung der Ware in der Verkaufsstätte |
Selbstbedienung aus Kühlregal |
Lagerung zu Hause |
verschlossen, 3 Tage im Kühlschrank |
Beschreibung der Mängel |
auf der obersten Scheibe schmierig-schleimiger Belag; Geruch untypisch, hefig; erkannt nach Öffnen der Packung |
gesundheitliche Beschwerden |
keine, auf den Verzehr wurde verzichtet |
Ob Ihre Beschwerdeprobe tatsächlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, kann häufig erst nach eingehender wissenschaftlicher Untersuchung ermittelt werden.
Leider gibt es - trotz großer technischer Fortschritte - kein Messgerät, das binnen weniger Minuten eine Probe vollständig analysiert. Meist sind aufwendige Analyseverfahren notwendig. Handelt es sich um Routineuntersuchungen, liegt das Ergebnis bereits nach wenigen Tagen vor. Ist das Problem jedoch nicht alltäglich, muss man sich gedulden. In der Regel werden Sie nach dem Vorliegen des Befundes sofort von Ihrem zuständigen Lebensmittelüberwachungsamt verständigt.
Typische Untersuchungen der Lebensmitteluntersuchungsämter:
Ähnlich wie Polizei und Feuerwehr steht auch die Lebensmittelüberwachung im Dienste der Verbraucherinnen und Verbraucher. Deshalb ist eine Untersuchung kostenlos - vorausgesetzt sie liegt im öffentlichen Interesse. Handelt es sich beispielsweise um eine verdächtige Wurst aus einem Supermarkt, so liegt es nahe, dass auch andere Verbraucherinnen und Verbraucher sie kaufen und getäuscht oder gegebenenfalls auch gesundheitlich gefährdet werden.
Die Verantwortung dafür, dass die in den Verkehr gebrachten Waren den Vorschriften entsprechen, gesundheitlich unbedenklich sind und die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführen oder täuschen, haben die Herstellerbetriebe und der Handel.
Es gibt eine Fülle von gesetzlichen Vorschriften im nationalen und europäischen Bereich, um uns Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen gesundheitlichen Schäden sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Für manche dieser Vorschriften wünschen wir uns Verbesserungen.
Dennoch: eine 100% Sicherheit gibt es nicht. Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es deshalb, die Einhaltung und Beachtung der Gesetze zu kontrollieren. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist täglich möglichen Missständen auf der Spur. Mit unangemeldeten Betriebsbesichtigungen und gezielten Kontrolluntersuchungen achtet die Überwachungsbehörde darauf, daß die Regeln des Verbraucherschutzes eingehalten werden. Dabei werden die in Gaststätten und Imbissstuben angebotenen Speisen ebenso geprüft wie die Waren aus dem Supermarkt oder der Eisdiele von nebenan.
51 Lebensmittelüberwachungsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind in Nordrhein-Westfalen sind mit der Lebensmittelüberwachung vor Ort betraut. Sie sind auch direkte Anlaufstellen für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Beschwerde vorzubringen haben oder eine Auskunft benötigen. (Das für Ihre Beschwerde zuständige Lebensmittelüberwachungsamt finden Sie in der folgenden Adressenliste.)
Neben den Kommunen werden auch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) und das zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in Düsseldorf tätig. Hier werden alle landesweit geltenden Leitlinien und Durchführungsvorschriften erarbeitet; in Dringlichkeitsfällen wird über die erforderliche Verfahrensweise entschieden.
Weitere Informationen zur Lebensmittelüberwachung in Nordrhein-Westfalen.
Werden Mängel festgestellt, so kann deren Beseitigung durch eine Ordnungsverfügung angeordnet werden. Die Mehrzahl der Verstöße wird nicht mit Absicht, sondern aus Unachtsamkeit oder Unwissenheit begangen. Dennoch sind die Strafen zum Teil empfindlich. Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften können mit Verwarnungs- und Bußgeldern (bis zu 25.000 ?) geahndet werden oder müssen in gesetzlich bestimmten Fällen an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Waren können im Einzelfall sichergestellt, beschlagnahmt, vernichtet oder gerichtlich eingezogen werden. Sogar die vorübergehende oder dauernde Schließung eines Betriebes kann angeordnet werden, wenn beispielsweise gravierende hygienische Mängel festgestellt werden.
Verbraucherbeschwerdeproben machen im Durchschnitt nur wenige Prozent der untersuchten Proben aus. Die überwiegende Zahl der Proben wählt die Überwachungsbehörde gezielt nach Probenplänen aus. Proben aller Warengruppen werden sowohl beim Erzeuger, im Herstellerbetrieb und im Groß- bzw. Einzelhandel als auch im Gastronomiebereich entnommen. Grund für eine Probenahme sind auch Verdachtsmomente, begründet z.B. durch Hinweise aus der Verbraucherschaft. Auch anderweitig aufgedeckten Lebensmittelskandalen wird durch gezielte Kontrollen nachgegangen. Am häufigsten wird gegen die Verbote zum Schutz vor Täuschung und gegen die Vorschriften über die richtige Kennzeichnung der Waren verstoßen.
Die im Rahmen der Lebensmittelüberwachung amtlich entnommenen Proben werden untersucht
Schon beim Einkauf können Sie mögliche Täuschungen oder gar Gefahren für die Gesundheit abwenden:
Beim Kauf von verpackten Lebensmitteln in Selbstbedienung beachten Sie folgende Hinweise:
Häufig ist eine eingehende Prüfung der Lebensmittel erst zu Hause möglich. Mit ein wenig Spürsinn erkennen Sie schnell ein fehlerhaftes Nahrungsmittel. Sind Geruch, Geschmack und Aussehen auffällig, gilt: Keinesfalls verzehren, entweder reklamieren, oder als Beschwerdeprobe zur zuständigen
Lebensmittelüberwachungsbehörde (PDF, 144 KB) bringen.
Quelle:
MKULNV NRW (Artikeldatum: 08.12.2006)

